§ 73 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 73

Beschränkung der Wildhege

(1) Schwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.

(2) Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn

sie mit den Zielen des § 2 Abs 1 lit b des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, im Einklang steht.

  1. (1)Absatz einsSchwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.
  2. (2)Absatz 2Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, im Einklang steht.Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1983,, im Einklang steht.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.Absatz 3, gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 06.05.2000 bis 30.06.2024
§ 73

Beschränkung der Wildhege

(1) Schwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.

(2) Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn

sie mit den Zielen des § 2 Abs 1 lit b des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, im Einklang steht.

  1. (1)Absatz einsSchwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.
  2. (2)Absatz 2Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.
  3. (3)Absatz 3Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, im Einklang steht.Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1983,, im Einklang steht.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.Absatz 3, gilt nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den Bestimmungen des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten