§ 22 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 22

Tod des Pächters

 

Nach dem Tod des Pächters kann der Pachtvertrag von seinen Rechtsnachfolgern oder dem Verpächter unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Ist keiner der Rechtsnachfolger als Pächter geeignet, so erlischt der Vertrag mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für die Zeit bis zum Erlöschen des Vertrages haben die nicht als Pächter geeigneten Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Unterlassen sie dies, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter zu bestellen. Im Falle eines Mitpachtverhältnisses kann beim Tod von Mitpächtern das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den überlebenden Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft vom Verpächter schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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