Ändert sich die Größe des Jagdgebietes während der Pachtdauer, so erhöht oder vermindert sich der Pachtzins entsprechend dem Flächenausmaß.
In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 K-JG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 K-JG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 K-JG