Unterverpachtung
Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | die Unterverpachtung im Pachtvertrag vorgesehen ist; | |||||||||
b) | die Unterpächter die Voraussetzungen des § 18 erfüllen; | |||||||||
c) | die Unterverpachtung den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes nicht widerspricht und | |||||||||
d) | die Zahl der Unterpächter den Bestimmungen des § 19 entspricht. § 16 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß. |
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