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(1) Sofern eine öffentliche StelleDie Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für die Weiterverwendung von Dokumenten Entgelte verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die ReproduktionForschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten übersteigenden Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.
(2) Die in Abs. 1 festgelegte BeschränkungÖffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Entgelte gilt nicht für:
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(3) In den in Abs. 2 lit. astandardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und c genannten Fällen hat die betreffende öffentliche Stelle die Gesamtentgelte nach objektivendem Schutz personenbezogener Daten, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen der jeweiligen öffentlichen Stelle aus der Bereitstellungunter Berücksichtigung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sindlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden BuchführungsgrundsätzeGrundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu berechnenmachen..
(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 2 lit. b Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(1) Sofern eine öffentliche StelleDie Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für die Weiterverwendung von Dokumenten Entgelte verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die ReproduktionForschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten übersteigenden Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.
(2) Die in Abs. 1 festgelegte BeschränkungÖffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Entgelte gilt nicht für:
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(3) In den in Abs. 2 lit. astandardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und c genannten Fällen hat die betreffende öffentliche Stelle die Gesamtentgelte nach objektivendem Schutz personenbezogener Daten, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen der jeweiligen öffentlichen Stelle aus der Bereitstellungunter Berücksichtigung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sindlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden BuchführungsgrundsätzeGrundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu berechnenmachen..
(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 2 lit. b Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.