§ 17a K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Sofern eine öffentliche StelleDie Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für die Weiterverwendung von Dokumenten Entgelte verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die ReproduktionForschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten übersteigenden Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte BeschränkungÖffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Entgelte gilt nicht für:

a)

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu decken;

b)

Bibliotheken, Museen und Archive;

c)

im Ausnahmefall, Dokumente anderer als der in lit. a und b genannten öffentlichen Stellen, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, und diese Anforderungen landesgesetzlich oder durch andere für die öffentliche Stelle verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(3) In den in Abs. 2 lit. astandardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und c genannten Fällen hat die betreffende öffentliche Stelle die Gesamtentgelte nach objektivendem Schutz personenbezogener Daten, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen der jeweiligen öffentlichen Stelle aus der Bereitstellungunter Berücksichtigung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sindlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden BuchführungsgrundsätzeGrundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu berechnenmachen..

(4) Anforderungen im Sinne des Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 sind landesgesetzlich oder in Form anderer für die öffentliche Stelle verbindlicher Rechtsvorschriften festzulegen, und soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen.

(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 2 lit. b Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021

(1) Sofern eine öffentliche StelleDie Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für die Weiterverwendung von Dokumenten Entgelte verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die ReproduktionForschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten übersteigenden Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte BeschränkungÖffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der Entgelte gilt nicht für:

a)

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu decken;

b)

Bibliotheken, Museen und Archive;

c)

im Ausnahmefall, Dokumente anderer als der in lit. a und b genannten öffentlichen Stellen, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken, und diese Anforderungen landesgesetzlich oder durch andere für die öffentliche Stelle verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(3) In den in Abs. 2 lit. astandardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und c genannten Fällen hat die betreffende öffentliche Stelle die Gesamtentgelte nach objektivendem Schutz personenbezogener Daten, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Die Gesamteinnahmen der jeweiligen öffentlichen Stelle aus der Bereitstellungunter Berücksichtigung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sindlegitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden BuchführungsgrundsätzeGrundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu berechnenmachen..

(4) Anforderungen im Sinne des Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 sind landesgesetzlich oder in Form anderer für die öffentliche Stelle verbindlicher Rechtsvorschriften festzulegen, und soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen.

(5) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 2 lit. b Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

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