§ 16 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Dokumente oder Teile von Dokumenten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie von der zuständigen öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Eine öffentliche Stelle darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn

a)

das beantragte Dokument nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegt (§ 15 Abs. 3),

b)

der Bereitstellung des Dokuments sonstige gesetzliche Beschränkungen, insbesondere gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung, entgegenstehen,

c)

der Antrag den Erfordernissen der Abs. 5 bis 8 nicht entspricht,

d)

Auszüge von Dokumenten begehrt werden, die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine gewöhnliche Handhabung hinausgeht, zur Verfügung gestellt werden können,

f)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 18 erforderlich ist und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß § 18 einzuhalten, oder

g)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Entrichtung eines Entgeltes gemäß § 17a verlangt wird und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, ein gemäß § 17a verlangtes Entgelt zu entrichten.

(4) Abs. 3 lit. f gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 18 entsprechen; Abs. 3 lit. g gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, das den Grundsätzen des § 17a entspricht.

(5) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei jener öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.

(6) Geht aus dem Antrag der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht hinreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 7 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(7) Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 8 zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese maßgeblich. Wurde von der öffentlichen Stelle keine Frist für die Bereitstellung der Dokumente festgesetzt oder bestehen keine gesetzlichen Regelungen im Sinne des zweiten Satzes, hat die öffentliche Stelle den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 8 zu erledigen. Kann die im dritten Satz genannte Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages, zu verständigen.

(8) Die öffentliche Stelle hat nach Maßgabe des Abs. 3 und 7 dem Antragsteller fristgemäß unter Hinweis auf die Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß § 18a die Erlassung eines Bescheides zu beantragen,

a)

die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

b)

die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird, oder

c)

ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 18 erforderlich ist oder

d)

dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.

(9) Stützt die öffentliche Stelle ihre Ablehnung darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, so hat sie auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021

(1) Dokumente oder Teile von Dokumenten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie von der zuständigen öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Eine öffentliche Stelle darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn

a)

das beantragte Dokument nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegt (§ 15 Abs. 3),

b)

der Bereitstellung des Dokuments sonstige gesetzliche Beschränkungen, insbesondere gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung, entgegenstehen,

c)

der Antrag den Erfordernissen der Abs. 5 bis 8 nicht entspricht,

d)

Auszüge von Dokumenten begehrt werden, die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine gewöhnliche Handhabung hinausgeht, zur Verfügung gestellt werden können,

f)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 18 erforderlich ist und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß § 18 einzuhalten, oder

g)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Entrichtung eines Entgeltes gemäß § 17a verlangt wird und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, ein gemäß § 17a verlangtes Entgelt zu entrichten.

(4) Abs. 3 lit. f gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 18 entsprechen; Abs. 3 lit. g gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, das den Grundsätzen des § 17a entspricht.

(5) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei jener öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.

(6) Geht aus dem Antrag der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht hinreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 7 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(7) Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 8 zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese maßgeblich. Wurde von der öffentlichen Stelle keine Frist für die Bereitstellung der Dokumente festgesetzt oder bestehen keine gesetzlichen Regelungen im Sinne des zweiten Satzes, hat die öffentliche Stelle den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 8 zu erledigen. Kann die im dritten Satz genannte Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages, zu verständigen.

(8) Die öffentliche Stelle hat nach Maßgabe des Abs. 3 und 7 dem Antragsteller fristgemäß unter Hinweis auf die Möglichkeit, gegebenenfalls gemäß § 18a die Erlassung eines Bescheides zu beantragen,

a)

die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

b)

die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird, oder

c)

ein endgültiges Vertragsangebot (Lizenzangebot) zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 18 erforderlich ist oder

d)

dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.

(9) Stützt die öffentliche Stelle ihre Ablehnung darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, so hat sie auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

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