§ 27 K-HKG Verständigung des Landeshauptmannes

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Eine Abschrift jedes Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder Erkenntnisses erteilt, ein ortsgebundenes natürliches Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, eine Anführung von Indikationen oder die Anwendung von Therapien untersagt wird, ein Gebiet zum Kurort erklärt wird oder eine Zurücknahme nach § 26 verfügt wird, ist dem Landeshauptmann unverzüglich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2013

Eine Abschrift jedes Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder Erkenntnisses erteilt, ein ortsgebundenes natürliches Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, eine Anführung von Indikationen oder die Anwendung von Therapien untersagt wird, ein Gebiet zum Kurort erklärt wird oder eine Zurücknahme nach § 26 verfügt wird, ist dem Landeshauptmann unverzüglich zu übermitteln.

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