Gesetz vom 5. Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte
(Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG)
StF: LGBl Nr 157/1962
Änderung
LGBl Nr 5/1970
LGBl Nr 183/1974
LGBl Nr 26/1988
LGBl Nr 104/1997
1. | Die Anpassung der Kuranstaltsordnungen jener Kuranstalten und Kureinrichtungen an Art. I, deren Kuranstaltsordnungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bereits genehmigt waren, hat bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. | |||||||||
2. | Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in § 28 Abs. 1 an die Stelle des Betrages “2180 Euro” der Betrag “S 30.000,-”. |
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 58/2003 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Bewilligungen und Genehmigungen, die von der Landesregierung den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilt wurden, bleiben bestehen. Die Erteilung von Änderungsbewilligungen gemäß § 19, die Prüfung ob die Voraussetzungen für eine Verpachtung, oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger oder für ein Fortbetriebsrecht bestehen (§ 20), die Sperre (§ 21) sowie eine allfällige Zurücknahme der Betriebsbewilligung (§ 26) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. | |||||||||
2. | Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
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