ANM zu §§ 2, 3, 6, 10: Auf den Abdruck der Anlagen 1 bis 6 wird verzichtet.
ANM zu § 29: Eine Übersicht der Heilvorkommen nach der Übergangsregelung des § 29 und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet man bei F. Kahler, “Die natürlichen Heilvorkommen Kärntens”, in: “Raumordnung in Kärnten”, Bd. 10.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 77/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Die Anpassung der Kuranstaltsordnungen jener Kuranstalten und Kureinrichtungen an Art. I, deren Kuranstaltsordnungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bereits genehmigt waren, hat bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. | |||||||||
2. | Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in § 28 Abs. 1 an die Stelle des Betrages “2180 Euro” der Betrag “S 30.000,-”. |
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 58/2003 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Bewilligungen und Genehmigungen, die von der Landesregierung den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilt wurden, bleiben bestehen. Die Erteilung von Änderungsbewilligungen gemäß § 19, die Prüfung ob die Voraussetzungen für eine Verpachtung, oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger oder für ein Fortbetriebsrecht bestehen (§ 20), die Sperre (§ 21) sowie eine allfällige Zurücknahme der Betriebsbewilligung (§ 26) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. | |||||||||
2. | Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bewilligungen und Genehmigungen, die von der Landesregierung den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilt wurden, bleiben bestehen.
(3) Bewilligungen und Genehmigungen betreffend Kuranstalten und Kureinrichtungen des II. Teils des K-HKG, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, sind bis 1. Jänner 2030 auf Antrag an Art. I dieses Gesetzes anzupassen. Erfolgt keine Anpassung, sind die entsprechenden Bewilligungen zu widerrufen.
(4) Art. I Z 28 (betreffend § 28 Abs. 1 Schlussteil) ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen werden.
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