§ 26 K-HKG Widerruf

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein BescheidDie Landesregierung hat

1.

die Erklärung eines ortsgebundenen, natürlichen Vorkommens zum Heilvorkommen,

2.

die Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens,

3.

die Bewilligung zum Vertrieb oder Versand von Produkten eines Heilvorkommens oder

4.

die Erklärung eines Gebietes zum Kurort

zu widerrufen, mitwenn eine für die Erklärung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt, oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.

1.

ein ortsgebundenes, natürliches Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt,

2.

eine Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens erteilt,

3.

der Vertrieb oder der Versand von Produkten eines Heilvorkommens bewilligt oder

4.

ein Gebiet zum Kurort erklärt wurde,

ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn eine für die Erlassung des Bescheides vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt, oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.

(2) Die imFerner hat die Landesregierung eine Erklärung oder Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bescheide können von der Landesregierung aufgehoben werdenzu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen können, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.

(3) Ein Bescheid, mit dem der BetriebDie Bewilligung des Betriebs einer Kuranstalt oder Kureinrichtung bewilligt wurde, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuhebenzu widerrufen, wenn eine für die Erlassung des Bescheides vorgeschriebene VoraussetzungBewilligungsvoraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt. DieFerner ist die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kann einen derartigen Bescheid aufhebenzu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.

(4) Für die Kundmachungden Widerruf der BescheideErklärung nach Abs. 1 Z 1 und Z 4 gelten die §§ 5 Abs. 2 und 22 Abs. 5 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2013

(1) Ein BescheidDie Landesregierung hat

1.

die Erklärung eines ortsgebundenen, natürlichen Vorkommens zum Heilvorkommen,

2.

die Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens,

3.

die Bewilligung zum Vertrieb oder Versand von Produkten eines Heilvorkommens oder

4.

die Erklärung eines Gebietes zum Kurort

zu widerrufen, mitwenn eine für die Erklärung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt, oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.

1.

ein ortsgebundenes, natürliches Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt,

2.

eine Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens erteilt,

3.

der Vertrieb oder der Versand von Produkten eines Heilvorkommens bewilligt oder

4.

ein Gebiet zum Kurort erklärt wurde,

ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn eine für die Erlassung des Bescheides vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt, oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.

(2) Die imFerner hat die Landesregierung eine Erklärung oder Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bescheide können von der Landesregierung aufgehoben werdenzu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen können, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.

(3) Ein Bescheid, mit dem der BetriebDie Bewilligung des Betriebs einer Kuranstalt oder Kureinrichtung bewilligt wurde, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuhebenzu widerrufen, wenn eine für die Erlassung des Bescheides vorgeschriebene VoraussetzungBewilligungsvoraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt. DieFerner ist die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kann einen derartigen Bescheid aufhebenzu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.

(4) Für die Kundmachungden Widerruf der BescheideErklärung nach Abs. 1 Z 1 und Z 4 gelten die §§ 5 Abs. 2 und 22 Abs. 5 sinngemäß.

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