Bleiburg
(1) Die Stadtgemeinde Bleiburg und die Gemeinde Feistritz ob Bleiburg in dem sich aus § 70 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Bleiburg vereinigt.
(2) Die Stadtgemeinde Bleiburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg.
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