§ 63 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 63

Bleiburg

 

(1) Die Stadtgemeinde Bleiburg und die Gemeinde Feistritz ob Bleiburg in dem sich aus § 70 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Bleiburg vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Bleiburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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