§ 64 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 64

Völkermarkt

 

(1) Die Stadtgemeinde Völkermarkt, die Gemeinde St. Peter am Wallersberg, die Gemeinde Waisenberg in dem sich aus § 36 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Tainach in dem sich aus § 16 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Haimburg in dem sich aus §§ 65 und 66 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Völkermarkt vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Völkermarkt ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinden St. Peter am Wallersberg, Waisenberg, Tainach und hinsichtlich der Gemeinde Haimburg, soweit im § 65 Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

 

(3) Von der Gemeinde Diex wird der Stadtgemeinde Völkermarkt jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 841, 805 und 830, alle KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wandelitzen und Haimburgerberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 830, 829, 842, 844, 845, 846, 848/1, 848/2 und 881/1, alle KG Haimburgerberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 881/1 und 1364/1 (Bach), KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Haimburg; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Haimburg bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze mit der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 893 und 894/1, KG Haimburgerberg; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 894/1, 896, 902, 904, 901, 900, 907, 909, 910 und 911/2, alle KG Haimburgerberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 911/2 und 911/4, KG Haimburgerberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Haimburgerberg und Haimburg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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