Hohenthurn
(1) Die Gemeinde Feistritz an der Gail in dem sich aus § 58 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Hohenthurn werden zur Gemeinde Hohenthurn vereinigt.
(2) Die Gemeinde Hohenthurn ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Feistritz an der Gail.
(3) Von der Gemeinde Nötsch im Gailtal wird der Gemeinde Hohenthurn jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Vorderberg, St. Paul, Kerschdorf und Feistritz an der Gail in östlicher Richtung, entlang der Mittellinie des regulierten Gailflusses bis zum Schnittpunkt der Mittellinie mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Feistritz an der Gail und Hohenthurn; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Feistritz an der Gail und Hohenthurn in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Feistritz an der Gail, Hohenthurn und Saak.
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