Hermagor-Presseger See
(1) Die Stadtgemeinde Hermagor, die Gemeinden Egg, Mitschig und Görtschach und die Gemeinde Rattendorf in dem sich aus § 4 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Hermagor-Presseger See vereinigt.
(2) Die Stadtgemeinde Hermagor-Presseger See ist Rechtsnachfolgerin der Stadtgemeinde Hermagor, der Gemeinden Egg, Mitschig, Görtschach und hinsichtlich der Gemeinde Rattendorf, soweit im § 4 Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.
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