§ 5 K-GOA Leiter der Organisationseinheit

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede AbteilungWird mit der Wahrnehmung der Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des Amtes der Landesregierung wird von einem Abteilungsleiter geführt.

(2) Der Abteilungsleiter hat das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in deninneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf dieeine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, darf die Vertretung durch den Abteilungsleiter nur für drei Monate ab dem Beginn der Verhinderung erfolgen. Der erste Satz gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.

(3) Der Abteilungsleiter ist – unbeschadet der §§ 5a bis 5c – Vorgesetzter aller in seiner Abteilung verwendeten Bediensteten.Weisungen in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vonbetraut, ist der Abteilung zu besorgen sind,Leiter dieser Organisationseinheit Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen sind - ausgenommen dringende Fälle - an den AbteilungsleiterLeiter dieser Organisationseinheit zu richten.

(4) Der Abteilungsleiter hat den Dienstbetrieb seiner Abteilung zu leiten, die Arbeiten auf die Sachbearbeiter seiner Abteilung zu verteilen und diesen die richtigen fachlichen Anleitungen zu erteilen. Er hat für die rasche und ordnungsgemäße Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(5) Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach Anhörungist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.

(6) Für die Dauer einer Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auchLeiter dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.

(7) Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden könnenOrganisationseinheit tritt.

(82) Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die DauerAngelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten sind von dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) StellvertreterOrganisationseinheit nach den Weisungen des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden AbteilungsleitersLandesamtsdirektors zu bestimmen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäßbesorgen.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 15.11.2018 bis 04.07.2019

(1) Jede AbteilungWird mit der Wahrnehmung der Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des Amtes der Landesregierung wird von einem Abteilungsleiter geführt.

(2) Der Abteilungsleiter hat das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in deninneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf dieeine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, darf die Vertretung durch den Abteilungsleiter nur für drei Monate ab dem Beginn der Verhinderung erfolgen. Der erste Satz gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.

(3) Der Abteilungsleiter ist – unbeschadet der §§ 5a bis 5c – Vorgesetzter aller in seiner Abteilung verwendeten Bediensteten.Weisungen in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vonbetraut, ist der Abteilung zu besorgen sind,Leiter dieser Organisationseinheit Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen sind - ausgenommen dringende Fälle - an den AbteilungsleiterLeiter dieser Organisationseinheit zu richten.

(4) Der Abteilungsleiter hat den Dienstbetrieb seiner Abteilung zu leiten, die Arbeiten auf die Sachbearbeiter seiner Abteilung zu verteilen und diesen die richtigen fachlichen Anleitungen zu erteilen. Er hat für die rasche und ordnungsgemäße Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(5) Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach Anhörungist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.

(6) Für die Dauer einer Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auchLeiter dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.

(7) Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden könnenOrganisationseinheit tritt.

(82) Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die DauerAngelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten sind von dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) StellvertreterOrganisationseinheit nach den Weisungen des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden AbteilungsleitersLandesamtsdirektors zu bestimmen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäßbesorgen.

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