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Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschlußkönnen ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführenAgrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschlußkönnen ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführenAgrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.