§ 83 K-FLG Übernahme der Abfindungsgrundstücke;

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daßdass einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (Undurchführbarkeit) oder die Teilung wegen Nichtvorliegens oder des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 unzulässig ist, so ist das Einzelteilungsverfahren von der BehördeAgrarbehörde einzustellen. Nötigenfalls ist – auf Antrag oder von Amts wegen – ein neuerliches Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Einstellung eines Einzelteilungsverfahrens ist in der in § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilen.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist ein von Amts wegen eingeleitetes Einzelteilungsverfahren auch bei Nichtvorliegen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen von der Agrarbehörde mit Bescheid einzustellen und nötigenfalls (über Parteiantrag oder von Amts wegen) das Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Eine solche EinstellungDer letzte Satz des Einzelteilungsverfahrens ist in der im § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilenAbs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.08.2013

(1) Bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, daßdass einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (Undurchführbarkeit) oder die Teilung wegen Nichtvorliegens oder des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 unzulässig ist, so ist das Einzelteilungsverfahren von der BehördeAgrarbehörde einzustellen. Nötigenfalls ist – auf Antrag oder von Amts wegen – ein neuerliches Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Einstellung eines Einzelteilungsverfahrens ist in der in § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilen.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist ein von Amts wegen eingeleitetes Einzelteilungsverfahren auch bei Nichtvorliegen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen von der Agrarbehörde mit Bescheid einzustellen und nötigenfalls (über Parteiantrag oder von Amts wegen) das Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Eine solche EinstellungDer letzte Satz des Einzelteilungsverfahrens ist in der im § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilenAbs. 2 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten