§ 30 K-ElWOG Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

a)

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

b)

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;

c)

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

d)

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

e)

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

f)

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

g)

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

h)

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

i)

die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

j)

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

k)

die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

l)

der Abschluss von Verträgen

1. mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

1.

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

2.

2. mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

3. mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

3.

mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Informationen und personenbezogenen Daten.

(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls

a)

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

b)

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

c)

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

d)

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

e)

den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Abs. 3).

(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 dieses Gesetzes sowie gemäß § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.03.2019

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

a)

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

b)

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;

c)

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

d)

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

e)

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

f)

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

g)

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

h)

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

i)

die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

j)

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

k)

die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

l)

der Abschluss von Verträgen

1. mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

1.

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

2.

2. mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

3. mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

3.

mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Informationen und personenbezogenen Daten.

(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind vom Bilanzgruppenkoordinator – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls

a)

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

b)

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

c)

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

d)

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

e)

den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Abs. 3).

(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. e zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich der Dauer und der Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 48 dieses Gesetzes sowie gemäß § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.

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