(1) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:
a) | die Höchstzahl der Campinggäste, | |||||||||
b) | die Art der Trinkwasserversorgung und die Ausführung der Waschanlagen, | |||||||||
c) | die Anzahl der Abfallbehälter, die Anzahl und Ausführung der Klosettanlagen, | |||||||||
d) | die Anzahl und die Aufstellungsorte der Löschgeräte. |
(2) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, sind jene Flächen zu bezeichnen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen.
(3) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen.
0 Kommentare zu § 9 K-CPG