(1) Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
(2) Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergleichen samt Zubehör sowie in Mobilheimen und andere mobile Anlagen im Rahmen des Tourismus bestimmt.
(3) Ein Mobilheim im Sinne des Abs. 2 ist ein freistehendes im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör.
(4) Als Zubehör im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung, Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen sowie die punktuelle Verankerung oder Fundamentierung des Zubehörs oder des Mobilheims.
(5) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind der Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Inbetriebnahme anzuzeigen.
(6) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind für das Abstellen motorisierter mobiler Unterkünfte zum in der Regel kurzfristigen Aufenthalt und Nächtigen von mehr als zehn Personen bestimmte Abstellflächen, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, wenn neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
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