Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, ferner, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen sind.
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