(1) Der Campingplatz muß so gelegen sein, daß die körperliche Sicherheit der Campinggäste und ihr Eigentum, insbesondere durch Überschwemmungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf und Starkstromleitungen, nicht gefährdet sind, daß ferner durch den Campingbetrieb das Landschaftsbild nicht verunstaltet und die Erholung jener Fremden, die den Campingplatz nicht benützen, nicht beeinträchtigt und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
(2) Für Campingplätze an Seen muß eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein.
0 Kommentare zu § 2 K-CPG