(1) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte müssen auf befestigten Parkplätzen und so gelegen sein, dass die körperliche Sicherheit der Benutzer nicht gefährdet wird und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die infrastrukturellen Leistungen müssen gefahrlos in Anspruch genommen werden können.
(2) Als infrastrukturelle Leistungen müssen eine dem Zweck entsprechende Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung vorhanden sein.
(3) Mit der Aufsicht über den Abstellplatz ist eine geeignete Person zu betrauen.
(4) Für die Beseitigung allfälliger Missstände gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß.
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