§ 17 K-CPG

K-CPG - Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs. 1 lit. a) mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und der Sperre gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des § 1 Abs. 5.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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