(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs. 1 lit. a) mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und der Sperre gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des § 1 Abs. 5.
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