(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.
(2) Die für die Aufstellung von mobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen und dergleichen) so in Lagerfelder zu unterteilen, dass eine Ansammlung von mobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(3) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.
(4) (entfällt)
(5) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.
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