§ 12 K-CPG Vorschriften für die Inhaber von Campingplätzen

K-CPG - Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Inhaber der Bewilligung hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.

(2) Der Name, der Aufenthalt, allenfalls die Telefonnummer des Inhabers der Bewilligung oder des Verantwortlichen sowie die Telefonnummer des nächstgelegenen Arztes und die Anschrift der nächsten Sicherheitsdienststelle sind auf dem Campingplatz deutlich sichtbar anzuschlagen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung (Verantwortliche) hat die Einrichtung (§§4 und 5) betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.

In Kraft seit 30.12.1970 bis 31.12.9999
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