§ 13 K-CPG Platzordnung

K-CPG - Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Inhaber der Bewilligung hat eine Platzordnung zu erlassen. Die Platzordnung ist an einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen oder jedem Inhaber eines Lagerplatzes auszuhändigen.

(2) Die Platzordnung hat die für das Verhalten der Campinggäste im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Benützungsbedingungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campinggäste und die Flächen des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Platzordnung ersichtlich zu machen.

(3) Die Platzordnung hat weiters die notwendigen Informationen über das Verhalten im Brandfall und im Fall von Elementarereignissen, wie Sturm, Hagel und Starkregen, zu enthalten.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-CPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-CPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-CPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-CPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-CPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 K-CPG
§ 14 K-CPG