§ 10 K-CPG Gültigkeitsdauer der Bewilligung

K-CPG - Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft die Fertigstellung des Campingplatzes (§ 11 Abs. 2) angezeigt wird.

(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist auf schriftlichen Antrag höchstens zwei Mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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