§ 3 K-CPG Beschaffenheit

K-CPG - Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges gelegen sein und darf keinen hohen Grundwasserstand haben.

In Kraft seit 30.12.1970 bis 31.12.9999
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