(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige gemäß Abs. 2 eine Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.
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