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(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.
(2) Die für die Aufstellung von Zeltenmobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (PflanzenPflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen uswund dergleichen) so in Lagerfelder so zu unterteilen, daßdass eine Ansammlung von Zeltenmobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(3) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.
(4) Auf dem Campingplatz muß eine geeignete Kochstätte vorhanden sein, die so angelegt sein muß, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist.(entfällt)
(5) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.
(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.
(2) Die für die Aufstellung von Zeltenmobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (PflanzenPflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen uswund dergleichen) so in Lagerfelder so zu unterteilen, daßdass eine Ansammlung von Zeltenmobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(3) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.
(4) Auf dem Campingplatz muß eine geeignete Kochstätte vorhanden sein, die so angelegt sein muß, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist.(entfällt)
(5) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.