§ 14 K-BG 1997 Freiwillige Pensionsvorsorge

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist ein Betrag von 10 Prozent

1.

der ihnen nach den §§ 4 und 6 gebührenden Bezüge und

2.

der gemäß § 6 gebührenden Sonderzahlungen

in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von Ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 5 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10 Prozent der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.2018

(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist ein Betrag von 10 Prozent

1.

der ihnen nach den §§ 4 und 6 gebührenden Bezüge und

2.

der gemäß § 6 gebührenden Sonderzahlungen

in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von Ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 5 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10 Prozent der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen zu leisten.

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