§ 20 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

              Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

eine Dienstleistung entgegen § 15 ausübt;

b)

eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt;

c)

als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt;

d)

als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht erteilt;

e)

eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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