Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer
a) | eine Dienstleistung entgegen § 15 ausübt; | |||||||||
b) | eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt; | |||||||||
c) | als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt; | |||||||||
d) | als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht erteilt; | |||||||||
e) | eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt. |
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