§ 15 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Beabsichtigt ein Dienstleister eine landesgesetzlich geregelte Tätigkeit in Kärnten erstmals auszuüben, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters bzw. gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer;

b)

eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihm im Zeitpunkt der Anzeige diese nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c)

einen Ausbildungsnachweis oder Nachweis

1.

über die erworbene fachliche Befähigung des Dienstleisters oder gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer oder

2.

im Falle des § 14 Abs. 1 lit. b in beliebiger Form darüber, dass er den Beruf entsprechend den Voraussetzungen dieser Bestimmung ausgeübt hat;

d)

die erforderlichen Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung, einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht oder der finanziellen Leistungsfähigkeit, sofern dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die sachlichen Bewilligungserfordernisse der entsprechenden Tätigkeit vorgeschrieben ist;

e)

im Fall von Gesundheitsberufen und von Berufen im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger eine Bestätigung, dass die Berufsausübung im Herkunftsmitgliedstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und dass keine die Berufsausbildung hindernden Vorstrafen vorliegen, wenn dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die Ausübung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist;

f)

im Fall von Berufen gemäß § 9, bei denen eine Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 16 erfolgen kann, eine Bescheinigung im Sinne des § 10 Abs. 2.

(2) Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige (Abs. 1) eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen.

(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses Bundeslandes erfolgt, hat der Dienstleister spätestens mit Beginn der Ausübung der Tätigkeit die Behörde von dieser Meldung zu informieren. Davon unberührt bleiben in den landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene abweichende Regelungen gemäß Art. 7 Abs. 2a der Berufsqualifikationen-Richtlinie.

(4) Ein durch den Herkunftsmitgliedstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art. 4c Abs. 1 der Berufsqualifikationen-Richtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs. 1. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Kärnten gemäß Art. 4c Abs. 3 der Berufsqualifikationen-Richtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.

In Kraft seit 31.10.2020 bis 31.12.9999
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