§ 25 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Art. 33 sowie 38 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß § 24 Abs. 2 anzuschließen sind.

In Kraft seit 29.10.2020 bis 31.12.9999
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