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5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Soweit Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000,–2.000 Euro zu bestrafen, wer
a) | eine Dienstleistung | |||||||||
b) | eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt; | |||||||||
c) | als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt; | |||||||||
d) | als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht | |||||||||
e) | eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt. |
5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Soweit Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000,–2.000 Euro zu bestrafen, wer
a) | eine Dienstleistung | |||||||||
b) | eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt; | |||||||||
c) | als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt; | |||||||||
d) | als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht | |||||||||
e) | eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt. |