(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 23 Abs. 1 ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Abs. 4 möglich ist.
(2) In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Diese Prüfung ist bei
1. | Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, durch die Landesregierung, | |||||||||
2. | Verordnungen durch die zu deren Erlassung jeweils zuständige Behörde, bei Verordnungen eines Organs einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung jedoch die jeweilige Aufsichtsbehörde, | |||||||||
objektiv und unabhängig durchzuführen. |
(3) Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 2 Z 2 hat Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Vereinbarkeit mit folgenden Grundsätzen darzustellen und sicherzustellen, nämlich die
1. | Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, | |||||||||
2. | objektive Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, | |||||||||
3. | Verhältnismäßigkeit, | |||||||||
nach den Kriterien der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i) sowie der zu diesen Grundsätzen ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union. |
(5) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 4 Z 2 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 1 rechtfertigen können.
(6) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 4 Z 3, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.
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