§ 19 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über

1.

die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters sowie

2.

die gute Führung des Dienstleisters, insbesondere darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder verwaltungsstraf- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,

anfordern.

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffend einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister auch den Behörden der Ziel-Mitgliedstaaten einer Dienstleistung mitzuteilen. Ist der Beruf in Kärnten nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs. 2 auch vom Beratungszentrum gemäß § 18 Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Kärntens auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist § 19a Abs. 1 und 2 anzuwenden.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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