§ 21 K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2020;

b)

Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2019.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Berufsqualifikationen-Richtlinie verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie 2005/36/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 32, zu verstehen.

In Kraft seit 31.10.2020 bis 31.12.9999
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