§ 19a K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie erforderlich ist. Dabei sind die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der Abs. 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssytem IMI (§ 2 lit. h Kärntner Dienstleistungsgesetz) zu erfolgen.

(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleistungserbringer auswirken könnten, zu unterrichten.

(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates weiters alle Informationen anfordern über

1.

die Authentizität der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

2.

Ausbildungsnachweise (§ 2 lit. f) des Antragstellers, die ganz oder teilweise in einem anderen als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob

a)

der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell bescheinigt wurde,

b)

der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,

c)

mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsmitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden;

3.

die Ausbildung des Antragstellers, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung im Sinne des § 7 abweicht, wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist (§ 11 Abs. 2).

(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b der Berufsqualifikationen-Richtlinie) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation in Kärnten erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller, der seine Berufsqualifikationen in Kärnten erworben hat, Bestätigungen gemäß § 11 Abs. 1a, 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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