(1) Dieser Abschnitt regelt die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird.
(2) Dieser Abschnitt gilt für die unter § 1 dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen Beruf so verbindlich festgelegt, dass kein Ermessensspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
(4) Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 bei selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder bei Gesetzesvorschlägen aufgrund von Volksbegehren gelangen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages zur Anwendung.
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