(1) Ist in landesgesetzlichen Vorschriften das Führen einer Berufsbezeichnung den Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der betreffenden landesgesetzlich geregelten Tätigkeit vorbehalten, sind auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, deren Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes anerkannt worden ist, zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) In den Fällen des § 4d (Teilqualifikation) ist die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates auszuüben. Die Beifügung einer deutschen Übersetzung ist zulässig. Der Begünstigte ist verpflichtet, dem Empfänger einer Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit bekanntzugeben.
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