(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
(§ 22 lit. i) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.
(2) Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Art. 59 Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
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