§ 63 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren durch die Entsorgung von Abfällen und zur Durchsetzung der Überwachungs- und Auskunftsrechte gemäß § 60 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Bei der Anwendung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt haben sich die Organe der Behörde und die von ihr Beauftragten der jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Maßnahmen zu bedienen.

(2) Die Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach sowie dieOrgane des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichesgesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 09.04.2009 bis 31.08.2012

(1) Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren durch die Entsorgung von Abfällen und zur Durchsetzung der Überwachungs- und Auskunftsrechte gemäß § 60 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Bei der Anwendung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt haben sich die Organe der Behörde und die von ihr Beauftragten der jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Maßnahmen zu bedienen.

(2) Die Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach sowie dieOrgane des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichesgesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

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