§ 17 K-AGO Führung des Gemeindewappens

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechtseingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung den Ausschluß2002 vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden istausgeschlossen wird.

(3) Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2013

(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, Gesellschaften des Handelsrechtseingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung den Ausschluß2002 vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden istausgeschlossen wird.

(3) Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

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