§ 15 K-AGO Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) DieDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde sind durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zwei Wochen kundzumachen, sofernsoweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.

(2) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Der Tag des Anschlages undinnerhalb der Abnahme der Kundmachung sind auf ihrJahrgänge fortlaufend zu vermerkennummerieren.

(1a3) Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen. Im übrigen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.

(24) Verordnungen gelten, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oderwenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das Eigentum erlassen werdengesamte Gemeindegebiet.

(5) Verordnungen treten, tretenwenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit dem AnschlagAblauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Der Inhalt solcher Verordnungen ist nach Tunlichkeit dem Rundfunk und der Presse zur Weitergabe der Information bekanntzugebenJede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(36) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag andie Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der AmtstafelGemeinde nicht zuläßtzulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Dies ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf diese Weise kundzumachen. Die BestimmungenAuflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des AbsTages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. 1 zweiter Satz und AbsDer Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. 2 erster Satz gelten sinngemäßIm Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(47) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.

(8) Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.

(9) Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinenöffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2016

(1) DieDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde sind durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zwei Wochen kundzumachen, sofernsoweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.

(2) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und sofern es sich nicht um Dienstanweisungen handelt. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Der Tag des Anschlages undinnerhalb der Abnahme der Kundmachung sind auf ihrJahrgänge fortlaufend zu vermerkennummerieren.

(1a3) Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen. Im übrigen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.

(24) Verordnungen gelten, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oderwenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das Eigentum erlassen werdengesamte Gemeindegebiet.

(5) Verordnungen treten, tretenwenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit dem AnschlagAblauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Der Inhalt solcher Verordnungen ist nach Tunlichkeit dem Rundfunk und der Presse zur Weitergabe der Information bekanntzugebenJede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(36) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag andie Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der AmtstafelGemeinde nicht zuläßtzulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Dies ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf diese Weise kundzumachen. Die BestimmungenAuflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des AbsTages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. 1 zweiter Satz und AbsDer Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. 2 erster Satz gelten sinngemäßIm Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(47) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.

(8) Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.

(9) Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinenöffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.

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