Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn
1.Ziffer einssie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
2.Ziffer 2sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.
(2)Absatz 2Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs.
(3)Absatz 3Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts (§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO) maßgebend.Die Absatz eins bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts (Paragraph 7 a,), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (Paragraph 501, ZPO) maßgebend.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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