Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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