§ 59a JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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