Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59a JN
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59a JN selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59a JN