Norm: JN §55 Abs4
Rechtssatz: Ein ausschließlich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gestütztes Begehren, dem Beklagten die rechtzeitige Leistung von Raten für einen bestimmten Kredit sowie die Zahlung von Prämien für eine bestimmte Lebensversicherung aufzutragen, steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit einem Begehren auf Unterhalt oder auf Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten. Entsche... mehr lesen...
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Versäumungsurteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Begründung: Nach dem Klagsvorbringen hat die Firma ***** für die beklagte Gesellschaft mbH diverse Leistungen erbracht und der Beklagten mit den Rechnungen 1.) Nr. 002/07 vom 31. Jänner 2007 im Betrag von € 2.473,80 und 2.) Nr. 260/06 vom 15. November 2006 im B... mehr lesen...
Norm: ZPO §27, §244 Abs1JN §55 Abs4
Rechtssatz: 1. Werden mehrere, einzeln nicht € 4.000,-- übersteigende, Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, besteht nur Anwaltspflicht, wenn die Ansprüche in analoger Anwendung des § 55 Abs 4 JN zusammenzurechnen sind. 2. Ist in einem solchen Fall der Beklagte in der Streitverhandlung unvertreten, liegt keine Postulationsunfähigkeit und keine Säumnis vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Macht ein in § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend, dann gilt gemäß § 55 Abs 4 JN der Betrag von EUR 4.500 als Streitwert, wenn der begehrte Geldbetrag - wie hier - niedriger (EUR 2.659,83) ist. Macht ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend, dann gilt gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN der Betrag von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einer Gesamtfläche von 84.743 m2. Auf dieser Liegenschaft ist zugunsten des Landes Oberösterreich die Dienstbarkeit der Unterlassung von Bauführungen jeder Art eingetragen. Diese Dienstbarkeit beruht auf einem zwischen dem Land Oberösterreich und der beklagten Partei im Jahre 1971 geschlossenen Vertrag, dessen hier maßgebliche Bestimmungen wie folgt lauten: "III. Die Stadtgemeinde ... räumt dem Land O... mehr lesen...
Begründung: Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von der gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu, wann ein eindeutiges Überwiegen der Verdienstlichkeit eines Maklers an der Vermittlung eines Geschäftes iSd § 6 Abs 5 MaklerG gegeben ist, abgewichen, wird von der Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen wie folgt erläutert: Zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs 5 MaklerG, dem § 8 IMV sei es stRsp des OGH, dass der Makler nur zu beweisen brauche, dass er die Kaufgelege... mehr lesen...
Begründung: Zutreffend hat das Berufungsgericht in seiner abändernden Berufungsentscheidung unter Hinweis auf § 502 Abs 2 ZPO ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist. Daran vermag auch der nachträgliche "Berichtigungsbeschluss" samt Abänderung des Ausspruches dahin, dass "die ordentliche Revision (doch) zulässig ist" (§ 508 Abs 3 ZPO) nichts zu ändern, weil es sich bei den Zulässigkeitsvorschriften einer Revision im Sinne der zitierten Gesetzesstellen um zwin... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte das einzige offiziell autorisierte Foto eines Bundespräsidenten aufgenommen; die Beklagte hatte auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin dieses Foto gedruckt und verkauft. Die Klägerin begehrt 1. Zahlung restlichen Entgelts von 277.200,-- S samt Zinsen, 2. Rechnungslegung über die seit 1. 1. 1986 erfolgten Verkäufe und Überlassungen von Fotos und deren eidliche Bekräftigung und 3. Zahlung des vereinbarten, sich aus der Rechnungslegung ergebe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Auch bei einer Teileinklagung ist trotz der Bestimmung des § 55 Abs 3 und Abs 5 JN - welcher gegenüber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (dort Abs 4) insoweit keine Änderung erfahren hat - nur der an das Berufungs- oder Rekursgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall einen Betrag von S 357.954,50 s.A., außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren. Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil einen Betrag von S 139.528 samt Zinsen als Verdienstentgang zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und vertrat die Ansicht, ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil bezüglich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen ein Te... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht ist die Revision nicht deshalb nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, weil die Forderung der beklagten Partei, gegen die sich die Oppositionsklage richtet, im ersten Rechtsgang einen Streitwert von mehr als S 300.000,--, nämlich S 322.832,08 s.A., hatte. Mit dem rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 18. März 1987, ON 28, wurde nämlich ausgesproch... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs4
Rechtssatz: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen XV GP S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des § 55 Abs 4 JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidung... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs4ZPO §502 Abs4 Z2 I
Rechtssatz: Die in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des § 55 Abs 3 JN ankommt. Entscheidungstexte 3 Ob 1506/84 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1506/84 5 Ob 541/... mehr lesen...